Jugendordnung (JO)
§1 Wesen
Die Jugend des Ju-Jutsu Verbandes Württemberg e.V. (JJVW) nachfolgend Jugend genannt- ist die Organisation für den Jugendbereich innerhalb des JJVW.
§2 Zweck
Die Jugend will durch ihre Jugendarbeit junge Menschen zu Toleranz, Eigenverantwortlichkeit und sportlicher Fairneß führen. Dazu dient u. a. die Schaffung von Möglichkeiten, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben.
Die Jugend will durch körperliche, geistige und charakterliche Erziehung zur Selbstvervollkommnung junger Menschen beitragen und dadurch Lebensbejahung, Selbstdisziplin und Willensstärke, verbunden mit Höflichkeit und Bescheidenheit fördern.
Mittel zur Erreichung des genannten Zwecks sind
die Weckung des Leistungsstrebens im Breitensport und im sportlichen Wettbewerb,
die Anleitung zum sozialen Verhalten und gesellschaftlichem Engagement,
die Schaffung von Verbindungen zur Jugend anderer Nationen im olympischen Geist, mit dem Ziel der Pflege sportlicher und außersportlicher Beziehungen zu ihnen, auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und Verständigung.
Hierzu gehören auch Maßnahmen des Freizeit- und Breitensports.
§3 Zugehörigkeit
Zur Jugend gehören alle männlichen und weiblichen Jugendlichen bis zum 31.12. des Jahres,
in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sowie alle gewählten, eingesetzten und berufenen
Mitarbeiter/innen der Jugend im JJVW.
§4 Organe
Die Jugend gliedert sich in
den Jugendvorstand
den Jugendtag
§5 Jugendvorstand
5.1 Mitglieder des Jugendvorstandes
der/die Jugendvorsitzende (Jugendreferent/in des JJVW)
die Jugendsprecher (Jugendsprecher und Jugendsprecherin)
zwei Jugendbeisitzer
5.2 Wesen und Aufgaben des Jugendvorstandes
Dem Jugendvorstand obliegt die gesamte sportliche und kulturelle Betreuung der Jugend
im JJVW.
Die Aufgaben des Jugendvorstand sind insbesondere:
Vertretung der Interessen der Jugend innerhalb und außerhalb des JJW, Koordinierung der Jugendarbeit, Erstellung des Haushaltsplanes, Vorbereitung des Jugendtag, Ausarbeitung von Ordnungen und Richtlinien, Richtlinien vorläufig in Kraft setzen, Beschlußfassung über Anträge, die seinen Bereich betreffen
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Jugendvorstand regelt die Jugendgeschäftsordnung.
§6 Jugendtag
6.1 Wesen und Aufgaben des Jugendtages
Der Jugendtag ist die Hauptversammlung der Jugend im JJVW.
Er ist das oberste Organ der Jugend.
6.2 Aufgaben des Jugendtages
Seine Aufgaben sind insbesondere:
Festlegung der grundsätzlichen Richtungen (Grundlinie) der Jugendarbeit im JJVW
Entgegennahme des Kassenberichtes
Wahlen für den Jugendvorstand
Beschlußfassung über vorliegende Ordnungen/Anträge bzw. Bestätigungen von Geschäftsordnungen
6.3 Wahl des Jugendvorstand, zu wählen sind:
der/die Jugendvorsitzende
den Jugendsprecher
die Jugendsprecherin
zwei Jugendbeisitzer
6.4 Der Jugendtag
Ordentlicher Jugendtag
Der Jugendtag tritt mindestens 5 Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung des JJVW zusammen. Es gelten sinngemäß die Bestimmung des §7 JJVW-Satzung.
Außerordentlicher Jugendtag
Es gelten sinngemäß die Bestimmungen des §7 der JJVW-Satzung
6.5 Stimmberechtigung beim Jugendtag
Stimmberechtigt beim Jugendtag sind:
die Jugendvertreter/innen der Mitglieder des Verbandes
der Jugendvorstand
der/die Präsident/in des JJVW
Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach §7 Abs. 5 der JJVW-Satzung. Der Jugendvorstand hat zwei Stimmen, der/die JJVW-Präsident/in eine Stimme.
§7 Fördermaßnahmen und –Richtlinien
Für die Verwendung der vom LSV bereitgestellten Fördermittel ist der Jugendvorstand zuständig. Er beauftragt einen/e aus seiner Mitte mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe Bestätigung der Fördermaßnahmen / des Förderplans wird vom Jugendvorstand vorgenommen.
Vor Bestätigung der Fördermaßnahmen ist der/die zuständige Landestrainer/in zu hören.
§8. Jugendkasse
Die Jugendkasse ist Teil des Verbandsvermögen. Sie ist zum Jahreswechsel mit der Kasse des Verbandes abzustimmen. Die Jugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Mitteln.
Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugend erhält zur Durchführung ihrer Aufgaben im Jugendbereich einen Etat im Gesamthaushalt des JJW. Die Jugendkasse wird vom Schatzmeister oder dem Jugendvorstand geführt. Die Abrechnung erfolgt nach den Richtlinien und Festlegungen des Präsidiums/Vorstandes. Der Jugendvorstand erstellt und beschließt einen Haushaltsplan.
Die Jugendkasse ist gemäß der Satzung von den Kassenprüfern des Verbandes zu prüfen.
§9. Geltungsbereich, Gültigkeit und Änderung von Ordnungen
Alle Mitglieder des Verbandes und die Referenten im JJVW sind an die Beachtung der Jugendordnung und der sonstigen Bestimmungen und Beschlüsse der Jugendorgane gebunden.
Der Jugendtag beschließt die Jugendordnung, welche von der Hauptversammlung des JJVW bestätigt werden muß. Bis zum nächsten Jugendtag können Änderungen von Ordnungen vom Jugendvorstand vorläufig in Kraft gesetzt werden.
Für Ordnungen der Jugend gelten sinngemäß die Bestimmungen § 12 JJVW-Satzung.
Sollten Änderungen vom Jugendtag nicht beschlossen oder die Jugendordnung von der Hauptversammlung nicht bestätigt werden, gilt nach Ablauf des Sportjahres (Kalenderjahr), die alte Fassung des Jugendordnung. Die Änderung der Jugendordnung wird zur Überarbeitung an den Jugendvorstand zurück verwiesen.
§10. Sonstiges
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen der Satzung des JJVW.
gez. Andreas Trommer gez. Gerhard Bräuninger
-Präsident - - Jugendreferent -